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   BSG, 30.11.2011 - B 6 KA 46/11 B   

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BSG, 30.11.2011 - B 6 KA 46/11 B (https://dejure.org/2011,26710)
BSG, Entscheidung vom 30.11.2011 - B 6 KA 46/11 B (https://dejure.org/2011,26710)
BSG, Entscheidung vom 30. November 2011 - B 6 KA 46/11 B (https://dejure.org/2011,26710)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Marburg - S 12 KA 645/09
  • LSG Hessen - L 4 KA 33/10
  • BSG, 30.11.2011 - B 6 KA 46/11 B
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05

    Amtshaftung wegen des Erlasses von Gebührenbescheiden aufgrund einer unwirksamen

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 6 KA 46/11 B
    Es fehlt insofern an jeglicher Auseinandersetzung mit den möglichen Grundlagen für einen solchen Amtshaftungsanspruch und dazu einschlägiger Rechtsprechung, etwa der vom LSG zitierten Entscheidung des BGH (BGHZ 166, 22, 26), sowie mit der Argumentation des LSG, dass ein Ersatzanspruch hier deshalb ausscheide, weil die Bevollmächtigung nicht kausal auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei.
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 6 KA 46/11 B
    4 Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 6 KA 46/11 B
    Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die zitierte BVerfG-Rspr und zB BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14).
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 6 KA 46/11 B
    4 Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.
  • BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 2079/93

    Überspannung der Anforderungen an die Darlegungspflicht an die Berufungszulassung

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 6 KA 46/11 B
    Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG , DVBl 1995, 35).
  • SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10

    Vertragsärztliche Vergütung - Festsetzung der Honorarverteilungsquoten in den

    Zwar ist im Recht der GKV anerkannt, dass juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen - aber auch durch deren Fehlen - in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, zur Vermeidung von verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlücken (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 = BVerGE 115, 81ff.; BSG, Urteil vom 1.7.1992 - 14a/6 RKa 1/90 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4) unter Hinweis auf BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer DVBl. 1992, 276 = NJW 1992, 735) unter bestimmten Voraussetzungen eine Klage direkt gegen sie in Form einer Feststellungs- oder einer (echten) Leistungsklage richten können, weil das SGG - von dem seit dem 1.4.2011 geltenden, aber nur auf Satzungen nach § 22a SGB II bezogenen, § 55a SGG abgesehen - lückenhaft ist und ein Normenkontrollverfahren (wie in § 47 VwGO) nicht ausdrücklich vorsieht aber (z.B. in § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG) Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsnormen ausdrücklich voraussetzt (siehe dazu auch BT-Drs. 16/7716, S. 16f.) und damit einen Bedarf an tauglichem Prozessrecht verursacht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.8.2011 - L 7 KA 77/08 KL, juris Rdnr. 52, Revision anhängig unter B 6 KA 46/11 R).
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